Bundesarbeitsgericht
(BAG)
Urteil vom 18.09.2001 – 9 AZR 570/00:
In dieser Entscheidung hatte
das BAG sich mit Frage der Übertragung von Erholungsurlaub
auseinanderzusetzen. – Grundsätzlich muß der Erholungsurlaub im
jeweiligen Urlaubsjahr (Kalenderjahr) genommen werden. Nach § 7 Abs. 3
Satz BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) wird der Urlaub auf die ersten drei
Monate des Folgejahres übertragen, wenn die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen
vorliegen.
In der vorgenannten
Entscheidung hat der neunte Senat, in Fortsetzung seiner bisherigen
Rechtsprechung nunmehr festgestellt, daß der Erholungsurlaub ersatzlos
erlischt, wenn der Arbeitgeber nicht im Urlaubsjahr aufgefordert wird, den
Urlaub zeitlich festzulegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung
vor, muß die Aufforderung innerhalb der Übertragungsfrist erfolgen.
Macht der Arbeitnehmer seinen
Urlaubsanspruch also nicht rechtzeitig geltend, verfällt er ersatzlos.
{Der Verfall erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelung! – In Tarifverträgen
oder im Arbeitsvertrag kann eine für den Arbeitnehmer günstigere
Vereinbarung getroffen sein!}
Die Frage, ob der
Urlaubsanspruch auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen
wird, orientiert sich allein an den gesetzlichen Voraussetzungen für die
Übertragung. Sie findet daher nur statt, wenn einer der gesetzlichen Übertragungsgründe
vorliegt. [§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG :“Eine Übertragung des Urlaubs auf
das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen.“ – Bei Arbeitnehmern, die nur einen Anspruch auf
Teilurlaub gem. § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG haben, kann dieser ebenfalls übertragen
werden.]
Liegt kein gesetzlicher Grund
vor, findet keine Übertragung statt und der Urlaub verfällt. Die Frage
bzw. Ungewißheit, ob ein gekündigtes Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr
Fortbestand hat, ist kein im Gesetz vorgesehener Übertragungsgrund.
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BAG
v. 17.09.1998 – 8 AZR 5/97
Der Arbeitnehmer hat dem
Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen
notwendigen Kosten zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber anläßlich eines
konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung
des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen
vertragswidrigen Handlung überführt.
Im konkreten Fall hatte sich
der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers krank gemeldet. Er führte
während der Krankheitszeit - jedenfalls teilweise - eine annähernd
gleiche Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber durch.
Der Arbeitgeber, der erhebliche
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hatte, beauftragte
eine Detektei mit der Überprüfung und Überwachung des Arbeitnehmers.
Dabei konnte, jedenfalls für eine Tage, nachgewiesen werden, daß der
Arbeitnehmer trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
arbeitete.
Weitere Einzelheiten
auf Anfrage!!
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