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Rechtsanwalt Christian Haardt - Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Die "nicht immer" aktuelle Entscheidung!

Auf dieser Seite finden Sie ausgesuchte Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht, die in Form einer kurzen Zusammenfassung dargestellt werden.

Es handelt sich dabei sowohl um aktuelle Entscheidungen, wie auch um solche, die zwar schon älter sind aber grundsätzliche Bedeutung haben. Manchmal wird eine Entscheidung auch nur deshalb aufgeführt, weil sie mir besonders gut gefällt.

Die Darstellung der jeweiligen Entscheidung erfolgt ohne jede Gewähr!

Wünschen Sie weitere Informationen über die dargestellten Entscheidungen, können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

 


Bundesarbeitsgericht 

(BAG)


Urteil vom 18.09.2001 – 9 AZR 570/00:

In dieser Entscheidung hatte das BAG sich mit Frage der Übertragung von Erholungsurlaub auseinanderzusetzen. – Grundsätzlich muß der Erholungsurlaub im jeweiligen Urlaubsjahr (Kalenderjahr) genommen werden. Nach § 7 Abs. 3 Satz BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) wird der Urlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen, wenn die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen vorliegen.

In der vorgenannten Entscheidung hat der neunte Senat, in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr festgestellt, daß der Erholungsurlaub ersatzlos erlischt, wenn der Arbeitgeber nicht im Urlaubsjahr aufgefordert wird, den Urlaub zeitlich festzulegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung vor, muß die Aufforderung innerhalb der Übertragungsfrist erfolgen.

Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch also nicht rechtzeitig geltend, verfällt er ersatzlos. {Der Verfall erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelung! – In Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag kann eine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen sein!}

Die Frage, ob der Urlaubsanspruch auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen wird, orientiert sich allein an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung. Sie findet daher nur statt, wenn einer der gesetzlichen Übertragungsgründe vorliegt. [§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG :“Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“ – Bei Arbeitnehmern, die nur einen Anspruch auf Teilurlaub gem. § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG haben, kann dieser ebenfalls übertragen werden.]

Liegt kein gesetzlicher Grund vor, findet keine Übertragung statt und der Urlaub verfällt. Die Frage bzw. Ungewißheit, ob ein gekündigtes Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr Fortbestand hat, ist kein im Gesetz vorgesehener Übertragungsgrund.

BAG 
v. 17.09.1998 – 8 AZR 5/97

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt.

Im konkreten Fall hatte sich der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers krank gemeldet. Er führte während der Krankheitszeit - jedenfalls teilweise - eine annähernd gleiche Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber durch.

Der Arbeitgeber, der erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hatte, beauftragte eine Detektei mit der Überprüfung und Überwachung des Arbeitnehmers. Dabei konnte, jedenfalls für eine Tage, nachgewiesen werden, daß der Arbeitnehmer trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitete.

 

 

 

 

 

Weitere Einzelheiten auf Anfrage!!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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