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Rechtsanwalt Christian Haardt - Fachanwalt für Arbeitsrecht 

 

Wichtiger Hinweis:

Für die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Richtigkeit der einzelnen Informationen auf dieser Seite wird keinerlei Garantie übernommen!

Ausgesuchte Änderungen im Arbeitsrecht zum 1. Januar 2004

1. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes - Einführung von § 1 a

Hier hat der Gesetzgeber, neben einigen anderen Änderungen eine Regelung eingeführt, die dem Arbeitgeber ermöglichen soll dem Arbeitnehmer schon bei Ausspruch der Kündigung einer Abfindung anzubieten. Nachdem der neuen Regelung in § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einer Abfindung wenn der Arbeitgeber außerbetrieblichen Gründen kündigt und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Anspruch setzt allerdings voraus, daß der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben darauf hinweist, daß die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestüzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Da der gesetzliche Anspruch auf die Abfindung nur dann besteht, wenn ein entsprechender Hinweis im Kündigungsschreiben vorhanden ist, entscheidet der Arbeitgeber darüber, ob diese Möglichkeit für den Arbeitnehmer besteht oder nicht.

 

Dies könnte eine Möglichkeit sein, in den Fällen, ihn in denen der Arbeitnehmer eine Klage nur zum Zwecke des Erhalts einer Abfindung erhebt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Man muß sich dann allerdings darüber im klaren sein, daß kein Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Abfindung mehr besteht. Es gilt dann die in das Gesetz aufgenommene Regelung. Danach beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Es findet also bei der Abfindungshöhe keine Orientierung mehr an den Erfolgsaussichten des Verfahrens statt.

 

2. Kündigungsschutzgesetze - Kleinbetriebsklausel-Erhöhung der Personenzahl

Anders als die unter Ziff. 1 beschriebene neue Regelung hat die neue Regelung zur Kleinbetriebsklausel durchaus wesentliche Auswirkungen, jedenfalls auf kleinere Betriebe. Bislang war das KSchG, genauer die eigentlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz, nur auf die Betriebe anwendbar, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Hier ist die Grenze nunmehr auf 10 Arbeitnehmer angehoben worden. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht für alle Arbeitnehmer eingeführt. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 bereits beschäftigt waren, gilt nach wie vor die alte Grenze. Die tatsächliche Regelung ist noch etwas komplizierter ausgestaltet als die vorstehende Zusammenfassung dies erscheinen läßt. Die neue Regelung läßt sich am einfachsten an konkreten Beispielen darstellen.

 

Bei einem im Betrieb, der am 31.12.2003 fünf oder weniger Arbeitnehmer hatte, galt der Kündigungsschutz nicht. Stellt dieser Betrieb weitere Arbeitnehmer ein, dann gilt der Kündigungsschutz erst, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer erreicht sind.

Dies gilt auch für die Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits beschäftigt waren.

 

Bei einem im Betrieb der am 31.12.2003 mehr als 5 Arbeitnehmer hatte, ist die Regelung komplizierter. Für die neu eingestellten Arbeitnehmer gilt die neue Grenze von mehr als 10 Arbeitnehmern. Für die alten Arbeitnehmer gilt die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern, wobei die neu eingestellten Arbeitnehmer nicht mitzählen.

Hat ein Betrieb also 9 Arbeitnehmer i.S.d. Gesetzes und sind davon 6 alte und drei neue Arbeitnehmer, gilt der Kündigungsschutz für die alten, nicht jedoch für die neuen Arbeitnehmer. Scheidet ein alter Arbeitnehmer aus , gilt der Kündigungsschutz auch für die alten Arbeitnehmer nicht mehr.

Hat der Betrieb 11 Arbeitnehmer, gilt der Kündigungsschutz für alle.

 

Der guten Ordnung halber soll noch daran erinnert werden, daß sich die Zahl der Arbeitnehmer nicht allein nach der Anzahl der Köpfe sondern nach der Wochenstundenzahl bemißt.

 

3. Änderung des Teilzeit und Befristungsgesetzes

Hier wurde in § 14 des TzBfG ein neuer Absatz 2a eingefügt, der bei Unternehmensgründungen eine erhebliche Ausweitung der Befristung von Arbeitsverhältnissen gestattet.

So kann in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren erfolgen. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Es wird also nicht nur der zulässige Befristungszeitraum verdoppelt, es fällt auch die Beschränkung auf maximal vier Verträge innerhalb der zulässigen Befristungszeit weg.

Die Regelung gilt allerdings nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Die Regelung dürfte für den Kreis der betroffenen Unternehmen von Bedeutung sein, da sie eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten zur Befristung ohne sachlichen Grund darstellt.

 

4. Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Hier hat es einige Änderungen gegeben, die letztlich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Bereitschaftsdienst zurückzuführen sind. Kernpunkt der Entscheidung ist, daß Bereitschaftszeit als Arbeitszeit im Sinnen des Arbeitszeitschutzes anzusehen ist. Das bedeutet, daß Bereitschaftszeit als Arbeitszeit im Sinne der entsprechenden europäischen Richtlinie anzusehen ist. Diese Frage hat keine Auswirkungen auf die Frage, wie Bereitschaftszeit zu vergüten ist. Allerdings muß Bereitschaftszeit bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeiten und bei Berücksichtigung der notwendigen Ruhezeiten jetzt grundsätzlich auch als Arbeitszeit angesehen werden. Der Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und das Arbeitszeitgesetz entsprechend geändert. Er hat die Bereitschaftszeit nunmehr der Arbeitszeit zugeordnet, was voraussichtlich auch Auswirkungen dort haben wird, wo bislang auf den Bereitschaftsdienst zurückgegriffen wurde um Nacht- oder Wochenenddienste abzudecken. Die Darstellung im einzelnen würde den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Auf Anfrage stehe ich selbstverständlich für weitere Informationen zur Verfügung. Ich habe ein Exemplar der Neufassung des Gesetzestextes erstellt, daß ich auf Anfrage, natürlich ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, kurzfristig per e-mail übersenden kann.